Vordrucke & Formulare

In diesem Bereich bieten wir Ihnen einige Vordrucke und Formulare an. Die Vordrucke können als PDF-Datei ausgedruckt, ausgefüllt und an die Gemeindeverwaltung Nüsttal geschickt werden. 

 

Hundesteuer - Anmeldung eines Hundes

Einzugsermächtigung für Steuern & Abgaben

Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

 

Ein vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 HGastG muss gegenüber dem Ordnungsamt der Gemeinde Nüsttal angezeigt werden.

 

Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten wie z.B.: 

Formular: Anzeige einer Veranstaltung Gaststätte
 

Die Anzeige muss den vollständigen Namen, die Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers enthalten sowie Informationen zu Art, Dauer, Datum und Ort der Veranstaltung.

Darüber hinaus sollte der Antrag die Getränke und Speisen enthalten, die auf der Veranstaltung angeboten werden sollen.

 

Bitte reichen Sie die Anzeige mit den erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung ein.

 

Auszug aus dem HGastG

§ 6

Vorübergehender Betrieb eines
Gaststättengewerbes

Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter Angabe

  1. .seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
  2. des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  3. der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  4. der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung und stehendes Gewerbe, das der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, unterliegt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen.

§ 7

Datenübermittlung

Die zuständige Behörde hat die auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes bezogenen Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und die Anzeigen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 unverzüglich zu übermitteln an:

  1. die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 53 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) obliegenden Aufgaben und
  2. die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 39 Abs. 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), obliegenden Aufgaben.

Dabei sind die Gewerbeanzeigen nach Satz 1 jeweils nur mit den Angaben der Feld-Nummern 1, 3, 4, 4a, 9, 11 bis 13, 15 und 17 zu übermitteln. Im Falle des § 6 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften sowie an die Polizeibehörde zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu erfolgen. Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

 

Hinweis zur Durchführung von Veranstaltungen nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz

Öffentliche Veranstaltungen, wie Vereins- und Straßenfeste, werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes oder dem Umgang mit Störern.

Was muss ich beachten?

Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden kann zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung beitragen und Sie vor Schaden bewahren. Mit diesen Hinweisen wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte und Bestimmungen im Zusammenhang mit Ihrer Veranstaltung geben. Vorbereitung Öffentliche Veranstaltungen, die behördliche Maßnahmen oder einer Genehmigung bedürfen (z. B. straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, bautechnische Abnahme, Aufstellen von Festzelten über 100m2, offene Feuer, Erlaubnis zum Abschuss von Feuerwerkskörpern, Plakatierung) sind vor dem Ereignis bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen.

Haus- und Haftungsrecht

Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig und verantwortlich. Das gilt für die Einhaltung der Haus und Saalordnung, sanitär- und verkehrstechnische Maßnahmen, sowie der Gewaltpräventions- und Jugendschutzauflagen. Der Veranstalter oder ein von ihm Beauftragter muss ständig vor Ort als Ansprechpartner erreichbar sein. Der Veranstalter ist für den notwendigen Brandschutz und für die Bereitstellung der notwendigen Löschtechnik (z. B. Feuerlöscher) verantwortlich. Für die jeweilige Veranstaltung sind ausreichend Parkflächen einzuplanen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Der Veranstalter kann zivilrechtlich für aufkommende Schäden in Anspruch genommen werden, z. B. für Schäden, die durch unsachgemäße Organisation entstehen oder fahrlässiges Handeln des eigenen Personals verursacht werden. Eine umfassende Haftpflichtversicherung ist Sache des Veranstalters und unbedingt zu empfehlen.

Polizei / DRK / Notarzt / Feuerwehr / Sicherheitsdienst

Dem Veranstalter wird geraten, rechtzeitig mit den Rettungs- und Einsatzkräften in Kontakt zu treten, da es nötig sein kann, entsprechend der Größe der Veranstaltung einen Rettungs-, Evakuierungs- und Einsatzplan erstellen zu müssen. Diese Erarbeitung st meist zeitaufwendig und bedarf Vorbereitungszeit. Sofern Sie einen Sicherheitsdienst beauftragen, muss dieser über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung verfügen.

Sicherheit und Ordnung (Ordnung, Sauberkeit, Lärm)

Der Veranstalter ist für die Sauberkeit auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zuständig. An das Aufstellen von Papierkörben und Abfallbehältern muss gedacht werden. Ein gefahrenloser Zu- und Abgang zur und von der Veranstaltung muss gewährleistet werden (ggf. Beleuchtung der Wege, Streupflicht bei Glätte). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung durch ihr Verhalten nicht Anlieger und Anwohner um das Veranstaltungsgelände herum, durch unzumutbaren Lärm, Vandalismus und Unrat belästigt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten!

Die Ordnungsbehörden können im Vorfeld oder auch während einer Veranstaltung Maßnahmen ergreifen oder Verfügungen erlassen um die Sicherheit der Besucher und den Schutz der Anwohner vor erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen zu gewährleisten (§ 10 (2) HGastG).

Gesetzlicher Jugendschutz/ Nichtraucherschutzgesetz

Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher (JuSchG) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) und die Bestimmungen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HNRSG) sind in der derzeit gültigen Fassung sind einzuhalten.

Allgemeines

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise nicht vollständig sind. Für die von Ihnen angezeigte Veranstaltung/Vergnügung können weitere Rechtsvorschriften wie z. B. das Hessische Feiertagsgesetz, die Hessische Bauordnung, Arbeitsschutzbestimmungen usw. einschlägig sein. Als Veranstalter haben Sie die Pflicht, sich über weitere, zweckdienliche Rechtsvorschriften selbstständig zu informieren.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal