Gaststätten

Sonderprogramme Gaststätten 2025

Zur Stärkung der Gastronomie im ländlichen Raum bei dringend erforderlichen Investitionen steht ab dem 10.06.2025 die Möglichkeit zur Antragstellung in diesem Sonderprogramm, solange ausreichend Landesmittel zur Verfügung stehen.

Der Fördersatz liegt bei 45 %, der maximal Zuschuss liegt bei 200.000 Euro. Die Mindestsumme für Investitionen und Anschaffungen beträgt 15.000 Euro


  • Was wird gefördert?

    • Planungskosten nach der aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Leistungsphase 9,
    • Gebühren (z.B. Baugenehmigung),
    • Handwerkerarbeiten für bauliche Investitionen (hier ist zwingend ein Architekt hinzuzuziehen),
    • Neue Investitionsgüter (Ausstattung und Einrichtung) im Einzelwert über 800 Euro netto,
    • Neue Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstleistungsbezug (z. B. Catering, Wareneinkauf),
    • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird. 
  • Wer wird gefördert?

    • Gaststättenbetriebe, die Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Kleinst- und Kleinunternehmen) sind.
    • Pächterinnen und Pächter eines Gaststättenbetriebes sind zuwendungsberechtigt, sofern sie im Besitz eines abgeschlossenen Nutzungsvertrages (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sind, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Laufzeit – abweichend von der Richtlinie - von mindestens 5 Jahren umfasst.
  • Welche Gaststättenbetriebe werden gefördert?

    • die innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014-2020 oder außerhalb dieser Gebietskulisse in Orts-/ Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohnern /Einwohnerinnen liegen,
    • die Speisen und Getränke ausgeben,
    • die eine Gewerbeanzeige der zuständigen Kommune vorlegen können,
    • deren fachliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit anhand eines Geschäftsplanes über einen 3-jährigen Prognosezeitraum (ab Antragstellung) dokumentiert werden kann,
    • deren Fördergegenstand zweckentsprechend verwendet wird und nach Abschlusszahlung nicht innerhalb des Zweckbindungszeitraumes von
    • 15 Jahren für geförderte Bauten und bauliche Anlagen
    • Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird. Der Zweckbindungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Eventuelle Fragen richten Sie bitte an:  SoproGastro@wibank.de

Die Antragsstellung erfolgt über das Antragsportal: