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private Haushalte
Hessen-Darlehen
Das Hessen-Darlehen wird für Privatpersonen für den Neubau und den Erwerb einer selbst genutzten
Immobilie angeboten.
Es handelt sich um ein zinsgünstiges bei nachrangiger Eintragung der Grundschuld für das vollständige Darlehen im Grundbuch. Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sind jederzeit in beliebiger Höhe möglich.
Konditionen:
- Der Sollzinssatz von 0,60 Prozent p.a. ist auf 20 Jahre festgeschrieben; danach wird das Förderdarlehen zu den dann gültigen marktüblichen Konditionen verzinst.
- Die Tilgung beträgt 3 Prozent p.a. (nach Vollauszahlung zuzüglich ersparter Sollzinsen).
- Es wird ein Tilgungsfreijahr gewährt.
- Die Darlehenslaufzeit beträgt circa 32 Jahre.
- Während des tilgungsfreien Anlaufjahres zahlen Sie nur Zinsen. Nach einem Jahr dann gleich hohe monatliche Annuitäten aus Zins und Tilgung.
- Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1 Prozent der Darlehenssumme und wird bei der Erstauszahlung einbehalten.
- Wir bieten Ihnen die genannten Konditionen bei nachrangiger Absicherung unserer Grundschuld im Grundbuch.
Auszahlung:
Das Förderdarlehen wird in vier Raten zu je 25 Prozent ausgezahlt.
- Nach Fertigstellung der Kellerdecke
- Nach Fertigstellung des Rohbaus
- Nach Anbringung des Innenputzes
- Nach Fertigstellung des Gebäudes einschließlich der für die Funktionsfähigkeit notwendigen sonstigen baulichen Maßnahmen im Außenbereich.
Ansprechpartner in Bezug auf diese Förderprogramme für Privatpersonen sind Herr Theodoros Nasis (069 9132-2589) oder Frau Marie Zander (069 9132-2536).
Weitere Infos finden sie unter folgenden Links:
Hessengeld
Das Land Hessen bietet in Zusammenarbeit mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen im Rahmen des Sofort-Programms "11+1 für Hessen" das Hessengeld an.
Mit dem Hessengeld werden erstmalige Immobilienerwerber hinsichtlich der anfallenden Grunderwerbsteuer mit einem nicht zurückzuzahlenden Zuschuss entlastet.
Es handelst sich um ein Zuschussprogramm zur Entlastung von Ersterwerbenden einer Immobilie im Bereich der Grunderwerbssteuer.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden natürliche Personen, die erstmals (Mit-)Eigentümerin oder (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden sind. Gefördert werden Erwerbsvorgänge ab dem 1. März 2024. Maßgeblich ist hier das Datum der Beurkundung des Kaufvertrages. Die erworbene Immobilie (Wohnimmobilie oder Baugrundstück) muss in Hessen liegen.
Wie viel beträgt das Hessengeld?
Das Hessengeld beträgt 10.000 Euro je Erwerber/Käufer (maximal 20.000 Euro), der in die Wohnimmobilie einzieht, sowie 5.000 Euro je Kind unter 18 Jahre, das mit in die Wohnimmobilie einzieht. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Tag der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Das Hessengeld ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich angefallenen und gezahlten Grunderwerbsteuer.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Behindertengerechter Umbau von Wohneigentum
Gefördert werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück. Als selbstgenutzt gelten Wohnungen, wenn sie vom Eigentümer, einem Angehörigen in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie bewohnt werden.
Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten des Gebäudes, an dem oder in dem die Maßnahmen durchgeführt werden. Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld).
Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und PKW-Stellplätze auf dem Grundstück
- Verbesserung der Zugänge zu den Nebenräumen außerhalb der Wohnung
- Verbesserung der Bewegungsfreiheit
- Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern
- Beseitigung von Stufen und Schwellen
- Errichtung von Rampen
- Gestaltung der Treppen
- Einbau von geeigneten Aufzügen (z.B. Treppenschrägaufzug), Küchen, Toilettenräumen und Bädern
- Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen innerhalb und außerhalb der Gebäude
- Umbau von Einrichtungen zwecks Beseitigung von Verletzungsgefahr für blinde und sehbehinderte Menschen (z.B. halbhoch angebrachte Sicherungskästen im Treppenhaus, niedrige Türen)
Wie hoch ist der Zuschuss?
Für die förderungsfähigen Maßnahmen wird ein Kostenzuschuss bis zu 50 v.H. gewährt. Maximaler Zuschuss beträgt 15.000 Euro und es gelten maximal folgende maßnahmenspezifischen Höchstbeträge:
Bad: Um-/Einbau 5.500 Euro
Küche: Um-/Einbau 5.500 Euro
Lift-/Aufzugseinbau 6.500 Euro
Alle anderen förderungsfähigen Einzelmaßnahmen: 3.000 Euro
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
