Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Fulda


Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der fehlenden Niederschläge sind in den Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände.

Deshalb wurde auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) (§ 64 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes – HWG) folgende Allgemeinverfügung vom Kreisausschuss des Landkreises Fulda als zuständige untere Wasserbehörde erlassen:

  1. Die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Landkreis Fulda wird mit Ausnahme des Schöpfens von Wasser mit Handgefäßen zur Erfrischung mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.  
  2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme / das Ableiten durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).
  3. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. 
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

 

Genauere Informationen und Hinweise finden sie unter folgendem Link:

Amtliche Bekanntmachungen – Landkreis Fulda