Ergänzungssatzung "Kapellenweg 9" gemäß §35 (4) Nr. 3 BauGB im OT Hofaschenbach
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal hat in ihrer Sitzung am 30.11.2023 den Beschluss zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung für den Bereich „„Kapellenweg 9“ im Ortsteil Hofaschenbach gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. Die Beteiligung zur Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 (2) BauGB durchgeführt.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wird ebenfalls abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Planziel der Ergänzungssatzung „Kapellenweg 9“ gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB ist die Schaffung einer Baumöglichkeit für ein Wohngebäude in Hofaschenbach. Der räumliche Geltungsbereich 1 bezieht sich auf das Flurstück Nr. 6, Flur 11, und kann der abgebildeten Karte entnommen werden.
Der Entwurf des Bauleitplanes einschließlich zugehöriger Begründung liegt in der Zeit von
Montag, den 29.01.2024 bis einschließlich Freitag, den 01.03.2024
Im Rathaus der Gemeindeverwaltung Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal, während folgender Dienststunden aus:
Montag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr
Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblichen Feiertag fällt.
Die Veröffentlichung der Planunterlagen erfolgt gemäß den Regelungen des § 4 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) auf elektronischem Wege durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Nüsttal (www.nuesttal.de, Rubrik „Rathaus - Amtliche Bekanntmachungen“).
Anregungen zum Entwurf können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal, oder auch per Email (sarah.mannert@nuesttal.de) vorgebracht werden.
Auf die Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a BauGB entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 BauGB beizufügen.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich des Eingriffs erfolgt gemäß den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Fulda innerhalb des Teilgeltungsbereichs 2 als Maßnahme zur Begünstigung eines Magerrasens im westlichen Bereich des Flst. Nr. 6.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4b BauGB das Planungsbüro Dagmar Sippel, Großenlüder, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt worden ist. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Nüsttal, 18. Januar 2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal
Marion Frohnapfel Bürgermeisterin